Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Februar 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der CLS Immoplan GmbH Compact Living Solutions (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) und ihren Kund*innen im Bereich der Immobilienentwicklung und Planung.
(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen von Kund*innen finden keine Anwendung, es sei denn, das Unternehmen stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, den Leistungsbeschreibungen sowie etwaigen projektbezogenen Vereinbarungen.
(3) Das Unternehmen behält sich vor, Planungen, Entwürfe und Konzepte im Rahmen des technischen Fortschritts oder aufgrund behördlicher Vorgaben anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart wurden, werden gesondert vergütet.
(2) Zahlungen sind innerhalb der im Vertrag vereinbarten Fristen ohne Abzug fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Bei Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (%) über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Mahngebühren zu berechnen.
§ 4 Mitwirkungspflichten der Kund*innen
(1) Die Kund*innen sind verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen und sonstigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
(2) Verzögerungen, die durch eine nicht rechtzeitige Mitwirkung der Kund*innen entstehen, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfristen.
§ 5 Eigentumsrechte und Urheberrecht
(1) Sämtliche durch das Unternehmen erstellten Pläne, Entwürfe und Konzepte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars Eigentum des Unternehmens.
(2) Urheberrechte an Planungsunterlagen verbleiben beim Unternehmen. Die Kund*innen erhält ein Nutzungsrecht nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang.
(3) Das Unternehmen ist berechtigt, erbrachte Planungs- und Projektleistungen nach Fertigstellung des Projekts zu Referenz- und Werbezwecken zu verwenden.
§ 6 Liefer- und Leistungsfristen, Höhere Gewalt
(1) Fristen für die Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.
(2) Das Unternehmen haftet nicht für Verzögerungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder sonstiger, nicht vom Unternehmen zu vertretender Umstände.
§ 7 Gewährleistung
(1) Das Unternehmen haftet für Mängel unserer Planungs- und Entwicklungsleistungen sowie für die Mangelfreiheit der vom Unternehmen erbrachten Leistungen im Rahmen der nachstehenden Regelungen.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Bei Verbraucher*innen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, bei gebrauchten Immobilien oder Bauteilen ein Jahr ab Abnahme. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, sind wir berechtigt, nach eigener Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu erbringen. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung können die Kund*innen nach eigener Wahl eine Minderung des vereinbarten Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verweigern die Kund*innen eine angemessene Nachbesserung, erlischen deren Ansprüche auf Mängelbeseitigung.
Soweit das Unternehmen im Rahmen der Nachbesserung einzelne Bauteile oder Planungsbestandteile erneuert, wird dadurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
(3) Ansprüche der Kund*innen auf Ersatz für Aufwendungen, die im Zuge der Nacherfüllung entstehen (z. B. Transport- oder Arbeitskosten), sind ausgeschlossen, sofern sich diese erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die ursprüngliche Liefer- oder Projektadresse verbracht wurde, es sei denn, diese Veränderung entspricht dem vereinbarten Nutzungszweck.
Die Mängelhaftung umfasst nicht geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit sowie natürliche Abnutzung. Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, nicht fachgerechte Bauausführung durch Dritte oder ungeeignete Materialien entstehen. Falls die Kund*innen oder Dritte nachträgliche Änderungen oder Eingriffe an der von uns erbrachten Leistung vornehmen, entfallen alle Gewährleistungsansprüche für diese und daraus resultierende Folgeschäden.
(4) Die Kund*innen sind verpflichtet, die erbrachte Leistung unmittelbar nach Fertigstellung oder Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu melden. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
(5) Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen und eine detaillierte Beschreibung der Beanstandung enthalten. Falls möglich, sind Fotos der beanstandeten Leistung beizufügen. Soweit zumutbar, haben die Kund*innen den beanstandeten Leistungsgegenstand zur Prüfung oder Nachbesserung bereitzustellen.
(6) Die Kund*innen tragen das Risiko für die Rücksendung mangelhafter Bau- oder Planungsleistungen zur Nachbesserung, sofern eine Rückgabe nach Art der Leistung möglich ist. Ersetzte oder ausgetauschte Bestandteile gehen in unser Eigentum über.
(7) Weitergehende Ansprüche der Kund*innen, insbesondere Schadensersatz für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(8) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf eine besondere Eignung der Leistung für die, von den Kund*innen abweichend von den vereinbarten Vorgaben, beabsichtigte Nutzung, es sei denn, diese wurde ausdrücklich vereinbart.
§ 8 Rücktritt und Leistungsausschluss
(1) Die Kund*innen können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung für das Unternehmen vor der Abnahme gänzlich unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht ein Rücktrittsrecht nur, sofern die erbrachte Teilleistung für die Kund*innen nachweislich ohne Wert ist. Andernfalls können die Kund*innen eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche der Kund*innen sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(2) Ist die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht durch eine Vertragspartei verschuldet, bleibt der Anspruch des Unternehmens auf Vergütung für die bereits erbrachte Leistung bestehen.
§ 9 Haftung
(1) Die Kund*innen haben keine weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen das Unternehmen, dessen gesetzlichen Vertretende oder Erfüllungsgehilfen, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen.
(2) Die Haftung des Unternehmens wird so weit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn das Unternehmen wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung die Kund*innen vertrauen dürfen.
Das Unternehmen haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(3) Haben die Kund*innen aufgrund unserer Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse am Rücktritt vom Vertrag, bleibt dieses Recht unberührt.
§ 10 Vertragsbeendigung
(1) Das Unternehmen kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn die Kund*innen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder trotz Mahnung in Zahlungsverzug geraten.
(2) Bereits erbrachte Leistungen sind von den Kund*innen zu vergüten.
(3) Der Dienstleistungsvertrag endet regulär mit Abschluss der beauftragten Leistungsphasen einschließlich der Objektbetreuung bis maximal drei Monate nach Abnahme des Bauprojekts.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens, sofern die Kund*innen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.